Landauf, landab begegnet man in einschlägigen Verlautbarungen der Aussage, dass Infraschall nicht hörbar wäre. Da ist von unerhörtem oder auch lautlosem Schall die Rede und das hat zur Folge, dass die Grenzwerte, welche auf Gebiete in der Nachbarschaft von WEA angewandt werden, das Thema Infraschall als hörbares Phänomen sträflich vernachlässigen.
Auch in den Antragstexten der Betreiber wird Infraschall folglich häufig vernachlässigt. Immer wieder sehen wir Antragsunterlagen, in denen zu dem Thema auf über 1.200 Seiten ein einziger Satz formuliert wird. Und auch die Genehmigungsbehörden stehen nicht im Verdacht, Infraschall und seine Wirkungen bei Dauerexposition angemessen zu würdigen. Um so erstaunlicher ist es, dass selbst engagierte und kundige Windkraftgegner immer wieder die Mär von der unhörbaren Gefahr aufgreifen.
Ein kürzlich veröffentlichter Fachartikel stellt die Tatsachen zu dem Thema dagegen anders dar. Er weist nach, dass die in der TA Lärm ausgewiesenen Grenzwerte auf reine Sinustöne zurückgreifen, die, wenn sie denn in der Wirklichkeit vorkämen, tatsächlich kaum oder gar nicht hörbar wären. Tatsächlich weisen jedoch die von Windkraftanlagen ausgehenden Schallemissionen niemals ein reines Sinusmuster, sondern stets eine eher Haifischzahn-ähnliche Struktur mit vielen Schalldruckschwankungen auf – und die sind, jeder „Nachbar“ einer Windkraftanlage weiß das, tatsächlich sehr deutlich hörbar.
Damit wird deutlich, dass- neben allen bislang noch nicht umfänglich bekannten gesundheitlichen Wirkungen des Infraschalls auf menschliche Organismen- schon allein der hörbare Infraschall, wie jeder andere Lärm auch, geeignet ist, gesundheitliche Schäden herbeizuführen. Die Engfassung der Risiken des Infraschalls auf das extraaurale oder vegetative Nervensystem ist deshalb weder nötig noch fachlich korrekt.
Genannten Fachbeitrag finden Sie unter: https://de.scribd.com/document/465721320/Wahrnehmbarkeit-Scribd